Schritt 4 Baubewilligung beantragen

Im vierten Schritt Ihres Projekts sollten Sie abklären, welche behördlichen Voraussetzungen bezüglich einer Baugenehmigung zu erfüllen sind. Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es spezielle Vorgaben zur Renovation von historischer Bausubstanz. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im Kapitel Referenzobjekte.

«Die Bewilligung für den Einbau eines Dachfensters lässt sich in den meisten Fällen mit einem einfachen Anzeigeverfahren erreichen. Man muss hier lediglich die Unterschriften der Nachbarn und Behörden einholen und spart damit sehr viel Zeit.»

Andrin Schweizer

Ablauf Baubewilligung

Die Frage, ob Sie auch für ein kleineres Umbauprojekt eine Baubewilligung brauchen oder nicht, ist wichtig – eine frühzeitige Abklärung bei Ihrer Gemeinde lohnt sich auf jeden Fall. Sollten Sie tatsächlich eine solche benötigen, wird Sie das örtliche Bauamt darüber informieren, ob diese im sogenannt vereinfachten Verfahren ausgestellt werden kann. In diesem Fall wird die Genehmigung ohne öffentliche Bekanntmachung und Auflegung erteilt.

Baubewilligungsverfahren

Je nach Art und Ausmass des Bauvorhabens lassen sich diese in drei verschiedene Kategorien einordnen: Vorhaben ohne Baubewilligung. Vorhaben mit Anzeigeverlahren oder Vorhaben mit ordentlichem Verfahren. Für Zonen und Objekte mit Schutzauflagen gelten andere Bestimmungen. Bei einer Renovation setzen zudem die Bau- oder Zonenordnungen, die kantonalen Planungs- und Baugesetze sowie die Vorschriften zur Raumplanung und zum Umweltschutz gewisse bauliche Grenzen. Auskunft dazu erhalten Sie beim Bauamt Ihrer Gemeinde.

Ohne Baubewilligung

Das Vorhaben braucht gemäss den Vorschriften aufgrund der Geringfügigkeit keine Baubewilligung (siehe Abb.l). In diese Kategorie fallen innerhalb von Bauzonen beispielsweise:

  • Beseitigungen von Innenwänden zwischen Wohnräumen innerhalb einer Wohnung (inkl. Änderung von Öffnungen in diesen Innenwänden)
  • Elektro- und Sanitärinstallationen (im Innern)
  • Geringe Gelandeveränderungen
  • Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen, soweit genügend angepasst. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.

Vereinfachtes Baugesuch (Anzeigeverfahren)

Das vereinfachte Verfahren oder Anzeigeverfahren kommt bei Vorhaben von untergeordneter Bedeutung zur Anwendung:

  • Sofern 30 Tage nach der Anzeige der Bauherrschaft von der Behörde keine Antwort vorliegt, gilt das Vorhaben als bewilligt.
  • Es dürfen keine Interessen Dritter betroffen sein. Alternativ können diese bei gewissen Bauvorhaben Vorgänge ihr Einverständnis erklären.
  • Bei Vorhaben ausserhalb von Bauzonen ist das Anzeigeverfahren nicht möglich.

Mögliche Bauvorhaben mit Anzeigeverfahren:

  • Dachfiächenfenster. Dachaufbauten und Dacheinschnitte. sofern sie weniger als 5% der betroffenen Dachfläche ausmachen.
  • Veränderungen an Öffnungen In der Fassade (Fenster, Türen).
  • Energetische Sanierung der Gebäudehülle.
  • Kleinere, technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine.
  • Einrichtung und Umbau von Heizungen.

Erweitertes Baugesuch (ordentliches Verfahren)

Für Bauvorhaben, die einer Baubewilligung bedürfen, aber nicht im Anzeigeverfahren erledigt werden können, ist ein ordentliches Baubewilllgungsverfahren mit Publikation notwendig. Das Verfahren wird durch ein ordentliches Baugesuch der Bauherrschaft an die Gemeinde ausgelöst.

«Das Wichtigste bei der Renovation von denkmalgeschützten Gebäuden ist, von Anfang an mit den Behörden zusammenzuarbeiten und abzuklären, was überhaupt alles möglich ist. Damit verhindert man, dass man grosse Pläne macht, die dann nicht bewilligt werden und vermeidet Enttäuschungen.»

Andrin Schweizer